Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Die Verwaltung informiert: Kartierung und Mikrozensus

Einheitsgemeinde Biederitz, den 26. 03. 2015

Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen– Anhalt (LAU) als die nach § 2 Nr. 1 und 4 des Naturschutzgesetzes von Sachsen–Anhalt (NatSchG LSA) zuständige Fachbehörde für Naturschutz beabsichtigt, da Kartierung und Bewertung von Arten, Biotopen und Lebensraumtypen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung folgender Aufgaben stehen:
1.) Artikel 6 und 17 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/105/EG über die Erhaltung wildlebendender Vogelarten
2.) Beobachtung von Natur und Landschaft als Landesaufgabe, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 30-33, 37-39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNAtSchG) und § 21-23, 25, 28 NatSchG LSA.
In der Einheitsgemeinde Biederitz werden im Rahmen landesweiter Untersuchungen in den Jahren 2015 bis 2020 Kartierungen und das Monitoring aller in Sachsen – Anhalt relevanten Tierarten, Pflanzenarten und Biotope/Lebensraumtypen sowie Untersuchungen zur Erstellung von Naturschutzfachplanungen durchgeführt.
Aufgrund des behördlichen Auftrages sind das Betreten von Feld und Wald gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Feld – und Forstordnungsgesetzes (FFOG) und das Befahren von Feld- und Waldwegen zur Erfüllung der gestellten Aufgabe mit PKW gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FFOG zu gestatten.
Den Beauftragten der Fachbehörde für Naturschutz (LAU) ist der Zutritt zu Grundstücken zum Zwecke der Erhebungen im Zusammenhang mit diesen Geländekontrollen auf der Grundlage der oben genannten Vorschriften in Verbindung mit § 30 NatSchG LSA und § 65 Abs. 3 BNatSchG zu gestatten. Es handelt sich dabei lediglich um eine Erfassung des Ist- Zustandes der Natur, grundsätzlich im nicht eingezäunten Bereich; Veränderungen an den Grundstücken sind damit nicht verbunden.
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke werden gebeten, diese Kartierungen zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, solche Maßnahmen des Naturschutzes wie Prüfungen, Vermessungen, die Entnahme von Pflanzenproben, Bodenuntersuchungen sowie sonstige Arbeiten und Besichtigungen im Rahmen des Betretungsrechts des § 30 NatSchG LSA zu dulden.

 

Kleine Volkszählung im Land

 

Seit Anfang 2015 erhalten Haushalte Sachsen – Anhalts Post vom Statistischen Landesamt, mit der der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt wird. Er unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als „kleine Volkszählung“ (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Der Mikrozensus wird von Januar bis Dezember im Gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben.Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle EU-Mitgliedsstaaten. Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2004 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBI. I S. 1350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2578).
Beim Mikrozensus handelt es sich um eine Flächenstichprobe für bewohnte Gebäude. Sie umfasst ein Prozent der Bevölkerung. Die Stichprobenziehung erfolgt nach einem mathematischem Zufallsverfahren und ist im Mikrozensusgesetz vorgeschrieben. Da die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängt, besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach § 7 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Die in den ausgewählten Wohnungen lebenden Haushalte werden 4 aufeinander folgende Jahre befragt. Pflicht ist auch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen.
Die vom Statistischen Landesamt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund 12000 Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Ausweis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungspflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen anonymisiert.
Der geringste Zeitaufwand entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungsbeauftragten mündlich beantwortet werden. Der Haushalt kann den Erhebungsbogen ausfüllen und direkt an das Statistische Landesamt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen.
Das Statistische Landesamt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2015 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Landesamtes zu unterstützen.

 
Erfahren Sie mehr!
 

Online buchen

sagsunseinfach

RBB Biederitz
 
 
Veranstaltungen
 

Nächste Veranstaltungen:

Keine Veranstaltungen gefunden
 
 
Anfahrt
 
 
 
Login   ·   Impressum   ·   Startseite   ·   Datenschutz   ·   Barrierefreiheit