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Nachweis für die Notbetreuung ab dem 20.04.2020

Einheitsgemeinde Biederitz, den 17. 04. 2020

Mit der 4. Eindämmungsverordnung des Landes wurde auch der Antrag für den Bedarf einer Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen / Horten im Landkreis Jerichower Land entsprechend angepasst.

 

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 der 4. SARS-CoV-2-EindV reicht es nunmehr aus, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 3 der 4. SARS-CoV-2-EindV gehört.

 

Diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienmitglieder (z. B. zweiter Elternteil oder Partner/in ist durch Berufstätigkeit verhindert) oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung der Schlüsselpersonen oder weiterer in Frage kommender Familienangehöriger (z. B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

 

Den aktuellsten Nachweis für die Notbetreuung ab dem 20.04.2020 finden Sie unten aufgeführt.

 
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