Verhaltensregeln im Landschaftsschutzgebiet (LSG), speziell im Bereich der Gemeinde Biederitz

Einheitsgemeinde Biederitz, den 08. 05. 2020

Da sich die Fehlverhalten in den Landschaftsschutzgebieten in letzter Zeit häufen, möchten wir diesbezüglich noch einmal auf die wichtigsten Regeln, die unter § 4 der Verordnung des Landkreises Jerichower Land über das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Umflutehle-Külzauer Forst“ vom 19.01.2000 verboten sind, hinweisen:

 

  • Die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen aller Art, auch wenn Handlungen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind,

 

  • Gewässer und Feuchtflächen aller Art, wie z.B. Altwässer, Tümpel, Weiher, Teiche, Nassstellen, Röhrichte, Sümpfe sowie Gräben und Fließwässer und Ausuferungen sowie die hieran gebundene Vegetation oder Tierwelt zu verändern, zu beeinträchtigen oder zu beseitigen,

 

  • das Abbrennen von Wiesen-, Schilf-, Stilllegungs- und Unlandflächen,

 

  • das Reiten außerhalb von öffentlichen Wegen und ausgewiesenen Reitwegen,

 

  • das Benutzen von Wasserfahrzeugen jeglicher Art in den Gewässern „Umflutehle“, „Zipkelebener See“, „Biederitzer See“, „Alte Elbe“ (Zuwachs), „Polstrine“,

 

  • Zelte, Wohnwagen oder sonstige transportable Unterkünfte oder Anlagen außerhalb dafür zugelassener Plätze aufzustellen bzw. zu errichten,

 

  • das Entfachen von Lagerfeuern und anderen Feuern.

 

Grundsätzlich sind nach dem § 20 Abs. 3 NatSchG LSA alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

 

Eine Übersichtskarte ist unter dem folgendem Link einzusehen: https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/schutzgebiete-nach-landesrecht/landschaftsschutzgebiete-lsg/lsg16/

 

Wir bitten um Einhaltung der o.g. Regelungen, damit wir in unserem Gebiet weiterhin eine artenreiche Flora und Fauna bestaunen und entdecken können.