Trauerhallen können unter Auflagen wieder genutzt werden

Einheitsgemeinde Biederitz, den 15. 05. 2020

Die Öffnung von Trauerhallen in der Gemeinde Biederitz erfolgt unter den Sicherstellungen nach § 1(6) der 5. SARS-CoV-2-EindV.

 

Demnach muss der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes sicherzustellen:

 

1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten

 

2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Zuname, vollst. Anschrift und Telefonnummer; Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen.

 

3. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;

 

4. Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt mit Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine Frage mit ja beantworten;

 

5. aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Nies-Etikette.