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2. ÄnderungsVO der 8. EindämmungsVO beinhaltet weitere Einschränkungen

Einheitsgemeinde Biederitz, den 30. 10. 2020

Mit heutigem Datum hat die Landesregierung die zweite Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen. Diese tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Was bedeutet das für unsere Gemeinde?

Einige Regelungen haben wir nachfolgend aufgeführt:

  •  

 

der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet (max. Anzahl von zehn Personen darf nicht überschritten werden)

  •  
Kitas, Schulen, Horte bleiben geöffnet
  •  
Spielplätze bleiben unter Einhaltung der Vorgaben geöffnet
  •  

 

Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen untersagt. Dies
gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in
geschlossenen Räumen
  •  

 

Der Einzelhandel sowie Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege (z.B. Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios) bleiben offen.
  •  
Restaurants müssen schließen, Lieferungen und Außer-Haus-Verkauf ist gestattet
  •  
touristische Übernachtungen verboten

  

Die vollständige zweite Änderungsverordnung ist weiter unten als Download bereitgestellt.

 
Erfahren Sie mehr!
 

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