Wir wünschen allen einen guten Rutsch!

Einheitsgemeinde Biederitz, den 29. 12. 2021

Auch in diesem Jahr möchten wir Vergangenes verabschieden und das neue Jahr mit voller Hoffnung willkommen heißen.

 

Sicherlich gab es viele Rückschläge und auch der gewünschte Alltag, wie noch in den Jahren zuvor, war teils nur erschwert möglich. Dennoch möchten wir Sie bitten, die Zuversicht und den Optimismus nicht zu verlieren.

 

In diesem Zuge hoffen wir, dass die Menschen zusammenhalten und sich gegenseitig respektieren. Gerade die Meinung eines anderen sollte nicht immer akzeptiert, aber zumindest respektiert werden. Oftmals sind es die kleinen Dinge, die wichtig für das Miteinander in familiären Kreisen, aber auch in unserer Gesellschaft sind.

 

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch in das neue Jahr, alles Gute, aber vor allem Gesundheit!

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels, dass

  • ein generelles Überlassungsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis besteht.
  • weitere Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene angeordnet werden können.
  • die Landkreise und kreisfreien Städte zudem am 31. Dezember 2021 und am 1. Januar 2022 Ansammlungsverbote auf bestimmten öffentlichen Plätzen erlassen können. Hiervon macht die Gemeinde Biederitz zunächst keinen Gebrauch.
  • vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten wird, da dies aufgrund des Gefahrenpotenzials eine zusätzliche Belastung für das Gesundheitssystem darstellt.

 

Begründung:

Im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel (Silvester und Neujahr) kam es in der Vergangenheit immer wieder zu vielen, teils schweren Verletzungen. Die Auslastung der Krankenhäuser, insbesondere der Notfallambulanzen ist an diesen Tagen im Vergleich zum Rest des Jahres regelmäßig bereits ungewöhnlich hoch.

 

Vor dem Hintergrund der infolge der fortschreitenden Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der hierdurch verursachten Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ohnehin sehr hohen Auslastung der medizinischen Behandlungskapazitäten wurde zur Vermeidung einer weiteren Belastung dieser Kapazitäten durch Unfälle mit Feuerwerkskörpern zunächst einmalig für das Jahr 2020 ein Überlassungsverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 an Verbraucher ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis geregelt. Unfälle in der Silvesternacht sowie Einsätze von Notärzten und Rettungsdiensten waren daraufhin zu Silvester 2020 im Vergleich zum Vorjahr erheblich zurückgegangen.

 

Im Dezember 2021 ist die Auslastung der Intensivbetten in Krankenhäusern deutschlandweit pandemiebedingt erneut sehr hoch und bereits höher als im Vergleichszeitraum 2020. In Teilen Deutschlands steht eine Überlastung der Gesundheitsversorgung unmittelbar bevor oder ist bereits eingetreten. Angesichts der hohen Infektionszahlen ist eine Entspannung der Situation in den Krankenhäusern zum Jahresende nicht absehbar. Es ist daher geboten, auch in diesem Jahr eine weitere Belastung durch Verletzungen im Zusammenhang mit Feuerwerk zu verhindern.

 

Mit dem Überlassungsverbot wird - wie bereits 2020 - für das Jahr 2021 auch im Zeitraum vom 29. bis 31.12. das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 an Personen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis deutschlandweit verboten.

 

Untersagt ist das „Überlassen" pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2, d.h. die tatsächliche Abgabe an Privatpersonen ohne eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Es kommt dabei weder auf den Ort der Übergabe, den Vertriebsweg, noch das Datum des Kaufvertrags an. Damit dürfen auch bereits vor dem 29.12.2021 z.B. über den Online-Handel bestellte Gegenstände der Kategorie F2 nicht mehr an diese Personen ausgeliefert werden. Verbraucher ist grds. jede Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, dessen Zwecke überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden können. Auch Inhaber eines Gewerbescheins gelten somit als Verbraucher im Sinne der Regelung, sofern sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 für den Eigengebrauch erwerben. Zudem ist es unerheblich, ob der Überlasser seinerseits gewerblich handelt.